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Änderung der Suchtgiftverordnung – neue Dokumentations‑ und Befugnisregeln (gültig ab 01.01.2024)
Verordnung vom 31.12.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung 2023 ändert die Suchtgiftverordnung: Pflegeeinrichtungen dürfen künftig Suchtgift ohne Ministerialgenehmigung lagern; Ärzte, Apotheken und andere Institutionen müssen detaillierte Aufzeichnungen über Beschaffung und Abgabe führen. Alle Änderungen gelten ab dem 1. Jänner 2024.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/31/2023XXVII
Gesundheit
Sozialpolitik
Verwaltungsrecht
Öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

  • Stationäre Pflegeeinrichtungen dürfen Suchtgift für ihre Arzneimittelbevorratung erwerben und besitzen, ohne dafür eine gesonderte Genehmigung des Bundesministers einholen zu müssen.
  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen und Notarztdienste müssen genaue Aufzeichnungen über Bezug und Verwendung von Suchtgift führen und bei Bedarf den Behörden Auskunft geben können.
  • Apotheken, Anstaltsapotheken und Hausapotheken müssen ein fortlaufend nummeriertes Vormerkbuch führen, das Jahresbestand, Bezugsquellen und Abgabe von Suchtgift dokumentiert; eine Bestandsaufnahme ist jährlich zum 31. Dezember vorzunehmen.
  • Arzneimittel, die Suchtgift enthalten, dürfen nur für Patienten, kranke Tiere, Praxis‑ bzw. Klinikbedarf, Pflegeeinrichtungen oder Hausapotheken verschrieben werden.
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Rauch Johannes

Ohne Klub

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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