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Heimarbeitstarif für die Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse
Verordnung vom 14.02.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung legt einen einheitlichen Tarif für Heimarbeiterinnen und -arbeiter fest, die chemische Erzeugnisse bearbeiten und verpacken. Sie definiert Stückentgelte, einen 10‑Prozent‑Zuschlag und tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft2/14/2023XXVII
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt im gesamten Bundesgebiet Österreich für alle Auftraggeberinnen und -geber, die chemische Erzeugnisse zu Hause bearbeiten und verpacken, sofern keine andere tarifliche Regelung besteht.
  • Die Stückentgelte werden nach dem Kollektivvertrag für das chemische Gewerbe berechnet, wobei die Lohnstufe 3 einen Stundenlohn von 9,84 € zugrunde legt.
  • Auf die errechneten Stückentgelte erhalten die Heimarbeiterinnen und -arbeiter einen gesonderten Heimarbeitszuschlag von 10 %.
  • Der Tarif tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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