Änderung der EU/EWR‑Anerkennungsverordnung – neue Anerkennungsregeln für 47 Gewerbe
Verordnung vom 03.03.2023Zusammenfassung
Die Verordnung 59/2023 ändert die EU/EWR‑Anerkennungsverordnung: Sie passt den Titel an, erweitert die Anerkennung von Berufserfahrung aus anderen EU‑/EWR‑Staaten und definiert eine Liste von 47 betroffenen Gewerben.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft3/3/2023XXVII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
In Kraft ab 03.03.2023
- Der Titel der Verordnung wird von „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ zu „des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft“ geändert.
- Der Landeshauptmann kann auf Antrag die tatsächliche Berufstätigkeit in einem anderen EU‑ oder EWR‑Staat als Nachweis für die Befähigung anerkennen, wenn sie den wesentlichen Berufsmerkmalen entspricht.
- Eine Liste von 47 Gewerben wird festgelegt, für die diese Anerkennungsregelungen gelten (z. B. Bäcker, Baumeister, Elektrotechnik, Pyrotechnik).
- Die ausgeübte Tätigkeit muss spätestens zehn Jahre zurückliegen, wenn der Antrag auf Anerkennung gestellt wird.
Dokumente (PDFs)
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