Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (März 2023)
Verordnung vom 14.03.2023Zusammenfassung
Die Verordnung legt für März 2023 die Prozentsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für österreichische Bundesbeamte im Ausland berechnet wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten3/14/2023XXVII
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.03.2023 Außer Kraft ab 31.03.2023
- Die Verordnung beruft sich auf das Gehaltsgesetz und legt damit die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Zulagen fest.
- Der Hundertsatz, also der Prozentsatz des Grundgehalts, wird für jeden Dienstort individuell bestimmt.
- Für den Monat März 2023 gelten die in der Verordnung aufgeführten Prozentsätze (z. B. 7 % für Abu Dhabi, 10 % für Den Haag, 5 % für London usw.).
- Die Regelung gilt ausschließlich für den genannten Zeitraum; danach erfolgt eine erneute Festsetzung.
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