Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie Investitionszuschüsse für neue oder erweiterte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen (Photovoltaik, Speicher, Wasserkraft, Wind und Biomasse) gewährt werden.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie3/15/2023XXVII
Umwelt
Energie
Schwerpunkte
- Die Verordnung fördert Investitionen in neue oder erweiterte Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen (Photovoltaik, Speicher, Wasserkraft, Windkraft, Biomasse).
- Förderungen werden nur gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung alle notwendigen Genehmigungen vorliegen, die Anlage dem Stand der Technik entspricht und Umwelt‑ sowie Biodiversitätsauflagen erfüllt sind.
- Für das Jahr 2023 werden feste Fördersätze (z. B. 285 €/kW für PV‑Kategorie A) und Gesamtfördermittel je Kategorie festgelegt; maximal 65 % der förderfähigen Kosten für kleine Unternehmen, 55 % für mittlere und 45 % für große Unternehmen dürfen erstattet werden.
- Nach Projektabschluss muss innerhalb von sechs (bzw. 24) Monaten eine detaillierte Endabrechnung eingereicht werden; bei Verstößen gegen Auflagen kann die Förderung zurückgefordert werden, verzinst mit 4 % p.a.
Dokumente (PDFs)
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