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Anpassung des Mindestlohntarifs für Beschäftigte in privaten Bildungseinrichtungen
Verordnung vom 02.01.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert ab dem 1. Jänner 2024 den Mindestlohntarif für Arbeitnehmer*innen in privaten Bildungseinrichtungen. Sie legt ein gestaffeltes Monatsbruttogehalt je nach Berufsjahr und Beschäftigungsgruppe fest.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft1/2/2024XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Schwerpunkte

  • Der Mindestlohntarif für Arbeitnehmer*innen in privaten Bildungseinrichtungen wird neu festgelegt und tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
  • Für die Beschäftigungsgruppe 3 (technisches Personal, Sekretariatspersonal, Buchhaltung) wird ein gestaffeltes Monatsbruttogehalt eingeführt – von € 121 im 1./2. Berufsjahr bis € 3 359 ab dem 18. Berufsjahr.
  • Die Festsetzung erfolgt auf Grundlage des Beschlusses des Bundeseinigungsamtes vom 21. Dezember 2023, weil für den privaten Bildungssektor kein wirksamer Kollektivvertrag besteht.
  • Die Regelung gilt für eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche.
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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