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2. Novelle 2024 der Geflügelpest‑Verordnung (Risikogebiets‑Anpassung)
Verordnung vom 17.04.2024

Zusammenfassung

Die 2. Novelle 2024 der GeflügelpestVerordnung ergänzt die Verordnung um einen neuen Absatz und legt in Anlage 1 Gebiete mit erhöhtem Risiko für Geflügelpest fest. Sie tritt am 17. April 2024 in Kraft.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/17/2024XXVII
Gesundheit
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Schwerpunkte

  • Ein neuer Absatz (§ 62 Abs. 14) wird eingefügt, der das Inkrafttreten von Anlage 1 regelt.
  • Anlage 1 (zu § 8) definiert Gebiete mit erhöhtem Risiko für Geflügelpest; derzeit gibt es keine stark erhöhten Risikogebiete.
  • Die Novelle stützt sich auf mehrere Bestimmungen des Tierseuchengesetzes (z. B. § 1 Abs. 5‑6, §§ 2, 2c, 7, 8, 23 Abs. 2, 45a).
  • Die Risikogebiete umfassen Teile von Burgenland, Kärnten und Niederösterreich (z. B. Rust, Güssing, Jennersdorf etc.).
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Rauch Johannes

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Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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