Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie Lehrpersonen für Dienstreisen zu Schulveranstaltungen entschädigt werden, definiert Tageszulagen nach Dauer und Art der Veranstaltung und ersetzt die alte Regelung von 1991.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung5/28/2024XXVII
Bildung
Finanzen
Öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
- Die Reisegebührenvorschrift von 1955 (geändert 2022) gilt für alle Lehrpersonen bei Schulveranstaltungen, solange § 2‑4 nichts anderes bestimmen.
- Wird ein Lehrer von der Schulleitung zu einer Schulveranstaltung eingeteilt, gilt dies als offizieller Dienstreiseauftrag.
- Die tägliche Reisezulage wird nach Dauer und Art der Veranstaltung gestaffelt – z. B. 42,5 € für halbtägige Wandertage (5‑8 Std.) oder 105 € für Sommersportwochen.
- Die Erstattung der ersten Wagenklasse (höchste Komfortklasse) wird ausgeschlossen und § 7 Abs. 2 der alten Reisegebührenvorschrift entfällt.
Dokumente (PDFs)
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