Zusammenfassung
Die Verordnung von 2024 ändert die Regeln für Lagerung brennbarer Flüssigkeiten: geringere Lagermengen, neue Schutzstreifen‑Abstände und erweiterte Pflichten für Arbeitsstätten und Tankstellen.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft6/4/2024XXVII
Umwelt
Arbeitsrecht
Öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- Die Lagermengen für Gefahrkategorie 1 werden auf maximal 50 l und für Gefahrkategorie 2 auf maximal 100 l begrenzt.
- In der Tabelle zu § 33 wird die Überschrift von „Ort“ zu „Lagerungsart“ geändert.
- Ein neuer Absatz 33a erweitert die Regelungen auf Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen.
- Für Gefahrkategorie 4 gelten neue Schutzstreifen‑Abstände: bis 40 000 l mindestens 3 m, darüber 5 m; bei gemischter Lagerung wird die Breite des Streifens nach Menge der Kategorien 1‑3 bemessen.
Dokumente (PDFs)
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