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Änderung der Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres (2024)
Verordnung vom 18.01.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung 2024‑16 aktualisiert die Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres, ersetzt veraltete Verweise auf das BVergG‑2006 durch das BVergG‑2018 und führt neue Verbote für bestimmte Nebenjobs von Beamten, insbesondere Exekutivbediensteten, ein.
Bundesministerium für Inneres1/18/2024XXVII
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • In § 3 Abs. 1 wird das Wort „maßgeblich“ gestrichen und das Zitat des Bundesvergabegesetzes von der Fassung 2006 auf die aktuelle Fassung 2018 aktualisiert.
  • In § 3 Abs. 2 wird das Zitat des BVergG ebenfalls von 2006 auf die Fassung 2018 geändert.
  • § 4 definiert neue unzulässige Nebenbeschäftigungen: für alle Bediensteten (z. B. Versicherungstätigkeit, Tippgeber) und zusätzliche, strengere Verbote für Exekutivbedienstete (z. B. Personenschutz, Waffenhandel, Inkasso).
  • In § 7 Abs. 3 wird festgelegt, dass die neuen Regelungen erst sechs Monate nach der Kundmachung – also ab dem 18. Juli 2024 – in Kraft treten.
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Karner Gerhard, Mag. - 58

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