Verordnung zur Satzung des Kollektivvertrags für private Bildungseinrichtungen
Verordnung vom 25.06.2024Zusammenfassung
Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag für private Bildungseinrichtungen zur Satzung, wodurch er für alle privaten Anbieter außerbetrieblichen Lernens in Österreich verbindlich wird, ausgenommen öffentlich‑rechtliche Einrichtungen und bestimmte Praktikant*innen.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft6/25/2024XXVII
Bildung
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Die Satzung gilt für alle privaten Einrichtungen, deren Hauptzweck die außerbetriebliche Erwachsenenbildung ist, also Schulen, Kurse und Weiterbildungszentren.
- Ausgenommen sind öffentlich‑rechtliche Einrichtungen sowie Arbeitsverhältnisse, die bereits durch andere Kollektivverträge oder Dienstrechte abgedeckt sind.
- Bestimmte Bestimmungen des Kollektivvertrags (z. B. §§ 1, 2, 4 Abs. 7, 17a, 31, 32, 34) bleiben von der Satzung ausgenommen.
- Für Transitarbeitskräfte (Teilnehmer*innen arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen) gelten zusätzliche Regelungen aus dem Kollektivvertrag, u. a. zu Lohn, Arbeitszeit und Weiterbildung.
Dokumente (PDFs)
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