Verordnung zur Heranziehung von Asylwerber*innen für gemeinnützige Hilfstätigkeiten
Verordnung vom 15.07.2024Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt gemeinnützigen Organisationen, Asylwerber*innen und andere Fremde mit deren Einverständnis für Hilfstätigkeiten zu nutzen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.Bundesministerium für Inneres7/15/2024XXVII
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Gemeinnützige Organisationen, die unter dem Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehen, dürfen Asylwerber*innen und andere Fremde für gemeinnützige Tätigkeiten einsetzen.
- Der Einfluss einer Gebietskörperschaft wird durch die Kontrolle des Rechnungshofs oder durch eine Einwohnerzahl von weniger als 10 000 festgelegt.
- Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ohne Gewinnabsicht, die im Bundesgebiet ansässig sind und nicht unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen fallen, können ebenfalls Asylwerber*innen einsetzen.
- NGOs, die mindestens fünf Zivildienstplätze betreiben und vom Zivildienstgesetz als Träger anerkannt sind, dürfen Asylwerber*innen mit deren Einverständnis einsetzen.
Dokumente (PDFs)
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