Novelle der Nachschulungsverordnung – neue Vorgaben, höhere Gebühren und erweiterte Meldepflichten
Verordnung vom 29.07.2024Zusammenfassung
Die Verordnung 4. Novelle der Nachschulungsverordnung legt fest, dass Nachschulungen nur von autorisierten Stellen durchgeführt werden dürfen, definiert neue Qualifikationsanforderungen für Kursleiter*innen, erhöht die Kursgebühren und führt umfassende Meldepflichten ein.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie7/29/2024XXVII
Verkehr
Schwerpunkte
- Nachschulungen dürfen nur von einer vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
- Nur Personen, die nach § 4 des Psychologengesetzes befugt sind, dürfen als Kursleiter*innen eingesetzt werden.
- Der letzte Satz in § 9 Abs. 2 wird gestrichen, ohne dass sich der Inhalt wesentlich ändert.
- Ermächtigte Einrichtungen müssen dem Bundesministerium Änderungen im Personalstand der Kursleiter melden und jährlich die Anzahl der durchgeführten Nachschulungen pro Kursart melden.
Dokumente (PDFs)
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