Änderung der Bundes‑Arbeitsstätten‑ und Sicherheits‑Vertrauenspersonen‑Verordnungen (BGBl. II/214/2024)
Verordnung vom 31.07.2024Zusammenfassung
Die Verordnung BGBl. II/214/2024 ändert die Bundes‑Arbeitsstätten‑ und Sicherheits‑Vertrauenspersonen‑Verordnungen: Sie streicht § 44, verschärft Vorgaben zu Verkehrswegen, Beleuchtung und Fluchtwegen, legt Mindestbreiten für Notausgänge fest und erweitert Qualifikationen für Sicherheitsvertrauenspersonen.Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport7/31/2024XXVII
Gesundheit
Sicherheit
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Der Eintrag zu § 44 entfällt vollständig, sodass die bisherige Regelung nicht mehr gilt.
- Verkehrswege in Arbeitsstätten müssen möglichst eben, ausreichend tragfähig und bei jeder Witterung gefahrlos nutzbar sein; die Beleuchtungsstärke muss mindestens 30 Lux betragen und darf nicht blenden.
- Neue Unterabschnitte regeln die maximale Fluchtweglänge abhängig von Raumhöhe, Vorhandensein einer Brandmeldeanlage und zusätzlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen für ortsunkundige Personen.
- Notausgänge müssen je nach Personenanzahl mindestens 0,8 m (bis 40 Personen), 0,9 m (bis 80 Personen) bzw. 1,0 m (bis 120 Personen) breit sein; darüber hinaus erhöht sich die Breite um 0,1 m pro zusätzlichen zehn Personen.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.