Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juli 2024 für zahlreiche Dienstorte im Ausland die jeweiligen Hundertsätze zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage fest.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten8/1/2024XXVII
Finanzwesen
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
- Die Verordnung wird auf Grundlage von § 21b Abs. 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 erlassen.
- Die einzelnen Hundertsätze dienen der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b Abs. 1.
- Für den Monat Juli 2024 werden für rund 150 Dienstorte unterschiedliche Hundertsätze festgelegt, die von 1 % bis 51 % reichen.
- Die Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2024.
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