Vergütungsregelung für Beiratsmitglieder der Ermittlungs‑ und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe
Verordnung vom 24.01.2024Zusammenfassung
Die Verordnung legt die Vergütung der Mitglieder des Beirats der Ermittlungs‑ und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe fest, wobei der Vorsitzende das 450‑fache, sein Stellvertreter das 335‑fache und die übrigen Mitglieder das 225‑fache des Referenzgehalts erhalten. Reisekosten werden nach einer eigenen Vorschrift erstattet und die Zahlungen erfolgen monatlich im Nachhinein.Bundesministerium für Inneres1/24/2024XXVII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
In Kraft ab 24.01.2024
- Die Verordnung beruht auf § 9a Abs. 11 des Bundesgesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und -bekämpfung (BAK‑G).
- Die Höhe der Vergütung wird als Vielfaches des besoldungsrechtlichen Referenzbetrags nach § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 festgelegt.
- Reisekosten werden nach der Reisegebührenvorschrift von 1955 erstattet; der Hauptwohnsitz gilt als Dienstort.
- Der Vorsitzende erhält das 450‑fache des Referenzbetrags, der Stellvertreter das 335‑fache und die übrigen Mitglieder das 225‑fache.
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