Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die Obergrenzenrichtlinien der COFAG, präzisiert Titel und Paragraphen, stärkt die Kontrollbefugnisse des Finanzministers und legt neue Rückzahlungs‑ und Prüfungsregeln fest. Alle Änderungen gelten ab dem 1. August 2024.Bundesministerium für Finanzen9/4/2024XXVII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen
Schwerpunkte
- Der Titel der Verordnung wird bereinigt, indem die Formulierung „gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG‑Gesetzes“ entfernt wird.
- Der Text von § 2 wird um die Absatzbezeichnung „(1)“ ergänzt und ein neuer Absatz (2) wird eingefügt, der die Inkrafttretung bestimmter Punkte im Anhang auf den 1. August 2024 festlegt.
- Der Finanzminister wird als Förderstelle benannt, die ab dem 1. August 2024 Befugnisse hat, Verordnungen nach § 8 Abs. 2 COFAG‑NoAG zu erlassen und dafür Dienststellen zu beauftragen.
- Im Anhang werden neue Bestimmungen eingefügt, die regeln, dass Beihilfenempfänger rechtswidrige finanzielle Maßnahmen zurückzahlen müssen und das Finanzamt Rückzahlungsansprüche prüft (vgl. §§ 14 Abs. 1, 16, 17 COFAG‑NoAG).
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