Verordnung über Tiertransport – Artgerechte Bedingungen für lange Beförderungen
Verordnung vom 19.09.2024Zusammenfassung
Die Verordnung legt detaillierte Vorgaben zur artgerechten Versorgung und zum Schutz von Tieren während langer Transportfahrten fest, einschließlich Trinkvorrichtungen, Temperaturgrenzen, Routen‑ und Dokumentationspflichten.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz9/19/2024XXVII
Tierschutz
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert, dass vor jeder Beförderung, beim Verladen und während langer Transporte die Transportfähigkeit sowie das verwendete Transportmittel den artgerechten Bedürfnissen der Tiere entsprechen müssen.
- Betreuer und Fahrer müssen sicherstellen, dass nicht entwöhnte Tiere bei Bedarf getränkt werden können und dass nicht entwöhnte Kälber bis zu einem Alter von zwei Monaten mindestens alle neun Stunden mit artgerechter Milch oder geeignetem Milchersatz versorgt werden.
- Transportmittel müssen mit geeigneten Trinkvorrichtungen ausgestattet sein: für Ferkel mindestens 35 cm, für Schweine etwa 50 cm und für Rinder mindestens 55 cm Abstand vom Ladeboden; Metallnippel‑ oder Schalentränken sind bei Kälbern nicht zulässig, für Rinder nur Schalentränken.
- Bei langen Beförderungen in Drittstaaten muss der genaue Streckenverlauf, die Kontrollstellen und die Befähigungsnachweise von Fahrer und Betreuer mindestens vier Wochen (bei Erstfahrten) bzw. 14 Tage (bei regelmäßigen Routen) vor Beginn der Beförderung bei der Behörde eingereicht werden; Änderungen sind spätestens zwei Tage vorher zu melden.
Dokumente (PDFs)
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