<!--[0-->Festsetzung des Anpassungsfaktors für 2025 (1,046)<!--]-->
Festsetzung des Anpassungsfaktors für 2025 (1,046)
Verordnung vom 24.10.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 auf 1,046 fest, basierend auf § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/24/2024XXVIII
Sozialpolitik

Schwerpunkte

  • Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 wird auf 1,046 festgelegt.
  • Die Festsetzung basiert auf dem Richtwert, der in § 108f Abs. 2‑3 ASVG definiert ist.
  • Der neue Faktor wird für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und -leistungen im Jahr 2025 angewendet.
Image of politician Rauch Johannes

Rauch Johannes

Ohne Klub

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.