Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 auf 1,046 fest, basierend auf § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/24/2024XXVIII
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 wird auf 1,046 festgelegt.
- Die Festsetzung basiert auf dem Richtwert, der in § 108f Abs. 2‑3 ASVG definiert ist.
- Der neue Faktor wird für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und -leistungen im Jahr 2025 angewendet.
Dokumente (PDFs)
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