Zusammenfassung
Die Verordnung 30/2024 aktualisiert die Suchtgift‑Verordnung: Sie ersetzt veraltete Ministeriumsbezeichnungen, korrigiert Rechtschreibfehler und legt fest, für wen Suchtgift‑Arzneien verschrieben werden dürfen, sowie welche Angaben bei Verschreibungen nötig sind.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1/31/2024XXVII
Apotheke
Gesundheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 31.01.2024
- Die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums wird aktualisiert, um die aktuelle Zuständigkeit für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu reflektieren.
- Ein Rechtschreibfehler wird korrigiert („gewonnen“ → „gewonnenen“).
- Der Begriff „Praxisbedarf“ wird zu „Berufsbedarf“ geändert, um die Nutzung in allen beruflichen Kontexten zu berücksichtigen.
- Suchtgift‑Arzneien dürfen nur für Patienten, kranke Tiere, Praxis‑/Berufsbedarf, Krankenanstalten, Hospiz‑ und Palliativversorgung, mobile Palliativversorgung, stationäre Pflegeeinrichtungen oder Hausapotheken verschrieben werden.
Dokumente (PDFs)
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