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Änderung der Suchtgift‑Verordnung 2024
Verordnung vom 31.01.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung 30/2024 aktualisiert die Suchtgift‑Verordnung: Sie ersetzt veraltete Ministeriumsbezeichnungen, korrigiert Rechtschreibfehler und legt fest, für wen Suchtgift‑Arzneien verschrieben werden dürfen, sowie welche Angaben bei Verschreibungen nötig sind.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1/31/2024XXVII
Apotheke
Gesundheit

Schwerpunkte

In Kraft ab 31.01.2024
  • Die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums wird aktualisiert, um die aktuelle Zuständigkeit für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu reflektieren.
  • Ein Rechtschreibfehler wird korrigiert („gewonnen“ → „gewonnenen“).
  • Der Begriff „Praxisbedarf“ wird zu „Berufsbedarf“ geändert, um die Nutzung in allen beruflichen Kontexten zu berücksichtigen.
  • Suchtgift‑Arzneien dürfen nur für Patienten, kranke Tiere, Praxis‑/Berufsbedarf, Krankenanstalten, Hospiz‑ und Palliativversorgung, mobile Palliativversorgung, stationäre Pflegeeinrichtungen oder Hausapotheken verschrieben werden.
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Rauch Johannes

Ohne Klub

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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