Verordnung zur Plausibilisierung von Fördervoraussetzungen bei Vermietungs‑ und Verpachtungseinkünften
Verordnung vom 27.11.2024Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, wie die Voraussetzungen für eine Umweltförderung nach § 28 Abs. 3 Z 2 EStG plausibilisiert werden können, wenn keine Auszahlung aus dem Umweltförderungsgesetz erfolgt. Sie erlaubt die Plausibilisierung durch Fachleute oder bei Aufwendungen bis 50 000 € durch den Steuerpflichtigen selbst.Bundesministerium für Finanzen11/27/2024XXVIII
Umwelt
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt fest, wie die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 28 Abs. 3 Z 2 EStG plausibilisiert werden können, wenn keine Auszahlung aus dem Umweltförderungsgesetz erfolgt.
- Die Plausibilisierung kann von einem Ziviltechniker, einem Ingenieurbüro, einem gerichtlich beeidigten und zertifizierten Sachverständigen oder der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) durchgeführt werden.
- Bei Sanierungsaufwendungen bis zu 50 000 € darf der Steuerpflichtige die Plausibilisierung selbst vornehmen, muss jedoch auf Verlangen des Finanzamtes nachweisen, dass die Fördervoraussetzungen zum Zeitpunkt der Anschaffung erfüllt waren.
- Die Verordnung gilt erstmals für Sanierungsaufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2023 entstanden sind.
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