Zusammenfassung
Die Altlastenbeurteilungsverordnung legt einheitliche Richtwerte und Verfahren zur Bewertung von kontaminierten Altstandorten fest, definiert Risikoabschätzungen und Zielwerte für Sanierung, Sicherung oder Beobachtung. Sie tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie12/6/2024XXVIII
Umwelt
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt das Ziel fest, einheitliche Richtwerte und Kriterien für die Beurteilung von Altlasten sowie für Risikoabschätzung und Zielwerte von Sanierungsmaßnahmen zu schaffen.
- Probenahme und Analyse von Bodenluft, Feststoffen und Grundwasser müssen nach dem Stand der Technik erfolgen; die zulässigen Methoden sind in Anhang 1 aufgelistet.
- Eine Altlast gilt als erheblich kontaminiert, wenn die in den Tabellen A oder B (Anhang 2) festgelegten Richtwerte überschritten werden; ebenso wird ein erhebliches Risiko definiert, wenn die Kriterien aus § 4 erfüllt sind.
- Bei der Risikoabschätzung sind die Ausbreitung von Gasen, die Auswirkungen auf Böden und Gewässer sowie mögliche Aufnahmewege für Menschen zu berücksichtigen.
Dokumente (PDFs)
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