Zusammenfassung
Die Verordnung legt für 2025 einen einheitlichen Anpassungsfaktor von 1,046 fest und erhöht damit zahlreiche Renten‑ und Entschädigungsbeträge im Kriegsopferversorgungs‑, Opferfürsorge‑ und Impfschadensgesetz.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/11/2024XXVIII
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Ein einheitlicher Anpassungsfaktor von 1,046 wird für das gesamte Jahr 2025 festgelegt und gilt für alle betroffenen Sozialversicherungsbereiche.
- Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte im Kriegsopferversorgungsgesetz wird von 729,60 € auf 763,20 € erhöht.
- Weitere Beträge im Kriegsopferversorgungsgesetz, etwa für verschiedene Minderungssätze der Erwerbsfähigkeit, werden entsprechend dem Faktor aufgestockt (z. B. von 29,90 € auf 31,30 €).
- Im Opferfürsorgegesetz wird die Leistung von 1 140 227,10 € auf 1 192 677,50 € erhöht.
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