Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen (Februar 2024)
Verordnung vom 08.02.2024Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Februar 2024 die Prozentsätze fest, nach denen Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland eine Kaufkraftausgleichszulage erhalten.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten2/8/2024XXVII
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für den Monat Februar 2024 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird.
- Die rechtliche Grundlage ist § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die die Festsetzung von Hundertsätzen für Auslandszulagen erlaubt.
- Für jede im Ausland eingesetzte Dienststelle wird ein individueller Hundertsatz angegeben – z. B. 8 % für Abu Dhabi, 14 % für London oder 52 % für Maskat.
- Die Regelung gilt ausschließlich für den Monat Februar 2024 (01.02.2024 – 29.02.2024).
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