Zusammenfassung
Die 71. Novelle zur KDV 1967 verbietet bestimmte anstößige Buchstaben‑ und Zahlenkombinationen bei Wunschkennzeichen, erlaubt bereits reservierte Kennzeichen bis zum Ablauf des in § 48a Abs. 8 genannten Zeitraums weiter zu nutzen, und nimmt kleinere Textkorrekturen vor.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie12/18/2024XXVIII
Verkehr
Schwerpunkte
- Die Verordnung verbietet künftig bestimmte Buchstaben‑ und Zahlenkombinationen bei Wunschkennzeichen, die als anstößig gelten – z. B. Kombinationen, die auf nationalsozialistische Organisationen, rechtsextreme Codes oder antisemitische Begriffe hinweisen.
- Wunschkennzeichen, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelung reserviert oder zugewiesen wurden, dürfen bis zum in § 48a Abs. 8 genannten Zeitraum weiter verwendet werden, jedoch nicht verlängert werden.
- In § 15a Abs. 1a wird das abschließende Satzzeichen von einem Punkt in einen Strichpunkt geändert und ein Hinweis eingefügt, dass die Regelung nicht für Pannenhilfefahrzeuge oder Abschleppfahrzeuge gilt.
- In den genannten Absätzen wird die Formulierung „Abs. 5 lit. a“ durch „Abs. 5 Z 2“ ersetzt, um die Bezugnahme auf die aktuelle Fassung der Verordnung zu vereinheitlichen.
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