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Änderung der Universitäten‑Immobilienverordnung (Uni‑ImmoV) 2025
Verordnung vom 27.12.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung 2024 aktualisiert das Verfahren für Universitätsimmobilien, führt Nachhaltigkeits‑ und Zertifizierungsanforderungen ein, erweitert den Geltungsbereich auf Tochtergesellschaften mit mindestens 50 % Beteiligung und schafft neue Regeln für den Erwerb von Grundstücken. Alle Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2025.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung12/27/2024XXVIII
Bauindustrie und öffentliches Bauwesen

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt nun auch für Immobilienprojekte von Tochtergesellschaften, an denen die Universität mindestens 50 % der Anteile hält.
  • Der Hinweis auf eine finanzielle Betragsgrenze wird gestrichen, sodass die Regelung nicht mehr an einen konkreten Geldwert gebunden ist.
  • Ein Nachhaltigkeits‑ und Energiekonzept wird als verpflichtender Bestandteil jedes Immobilienprojekts eingeführt.
  • Für Neubauten muss ein Gebäudezertifikat vorgelegt werden, das mindestens die zweithöchste Nachhaltigkeitsklasse erreicht.
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Polaschek Martin, Dr.

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