Recyclinggips‑Verordnung – Regelung zur Trennung, Aufbereitung und Nutzung von Gipsabfällen
Verordnung vom 30.12.2024Zusammenfassung
Die Recyclinggips‑Verordnung legt fest, wie Gipsabfälle zu trennen und zu recyceln sind, definiert Qualitätsanforderungen für Recyclinggips und schreibt Dokumentations‑ sowie Meldepflichten für Hersteller vor.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie12/30/2024XXVIII
Abfallwirtschaft
Schwerpunkte
- Bei Bau‑ oder Abbrucharbeiten müssen Gipsabfälle vor Ort in drei Gruppen getrennt und trocken gelagert werden.
- Für die Herstellung von Recyclinggips dürfen nur die im Anhang 1 genannten Gipsabfälle verwendet werden; Verunreinigungen wie Asbest, Kunstfasern oder Metallteile sind zu vermeiden.
- Recyclinggips verliert seine Abfalleigenschaft, sobald ein Beurteilungsnachweis an die Bundesministerin übermittelt wurde; das Ende muss in der Jahresabfallbilanz dokumentiert werden.
- Hersteller müssen bis zum 15. März jedes Jahres die Namen und Adressen aller Abnehmer des Recyclinggipses elektronisch melden und diese Daten sieben Jahre aufbewahren.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.