Zusammenfassung
Die Verordnung legt die Höhe der Erneuerbaren‑Förderpauschale fest, die alle Endverbraucher an das öffentliche Netz zahlen müssen, und tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie12/30/2024XXVIII
Umwelt
Energie
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Die Erneuerbaren‑Förderpauschale wird nach Netzebene gestaffelt: Netze der Ebenen 1‑3 zahlen 60 524,03 €, Ebene 4 ebenfalls 60 524,03 €, Ebene 5 8 992,14 €, Ebene 6 553,36 € und Ebene 7 19,02 €.
- Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.
- Die Ökostrompauschale‑Verordnung 2021 wird aufgehoben, bleibt aber für die Jahre 2021‑2023 weiterhin anwendbar.
- Die Verordnung beruht auf § 73 Abs. 7 des Erneuerbaren‑Ausbau‑Gesetzes (EAG) und wurde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft erlassen.
Dokumente (PDFs)
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