<!--[0-->Festsetzung der Kaufkraftausgleich‑Hundertsätze für Bundesbedienstete im Ausland (Januar 2024)<!--]-->
Festsetzung der Kaufkraftausgleich‑Hundertsätze für Bundesbedienstete im Ausland (Januar 2024)
Verordnung vom 09.01.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Januar 2024 die prozentualen Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland tätige Bundesbedienstete fest – je nach Dienstort ein unterschiedlicher Hundertsatz.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten1/9/2024XXVII
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf die gesetzlichen Grundlagen § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, um die Berechtigung für Kaufkraftausgleich zu bestimmen.
  • Nach § 21b Abs. 1 wird für den Monat Januar 2024 ein Hundertsatz für jede im Ausland stationierte Dienststelle festgelegt.
  • Die festgesetzten Hundertsätze variieren je nach Dienstort – z. B. 8 % für Abu Dhabi, 12 % für London und 52 % für Maskat.
  • Die Regelung gilt ausschließlich für Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes, die im Ausland eingesetzt sind.
Image of politician Schallenberg Alexander, Mag., LL.M.

Schallenberg Alexander, Mag., LL.M.

Ohne Klub

Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.