Verordnung zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Land‑ und Forstwirtschaft durch persönliche Schutzausrüstung
Verordnung vom 15.02.2024Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber in der Land‑ und Forstwirtschaft, persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen, wenn kollektive Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, und regelt Auswahl, Lagerung, Wartung sowie Unterweisung.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft2/15/2024XXVII
Gesundheit
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Gefahrenort persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, wenn kollektive Schutzmaßnahmen nicht ausreichen.
- Die Auswahl der PSA muss auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen, die Gefahr, Einsatzdauer und Tragekomfort berücksichtigt.
- Für jede Art von PSA – Fuß‑/Beinschutz, Kopf‑/Nackenschutz, Augen‑/Gesichtsschutz, Gehörschutz, Hand‑/Armschutz, Hautschutz, Absturz‑/Ertrinkenschutz, Atemschutz und Schutzkleidung – müssen die jeweiligen Gefahren geprüft und geeignete Ausrüstung bereitgestellt werden.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen PSA korrekt lagern, warten und beschädigte oder abgelaufene Ausrüstung ausmustern sowie regelmäßige Unterweisungen und Informationen für die Beschäftigten sicherstellen.
Dokumente (PDFs)
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