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Änderung der Suchtgift‑Grenzmengenverordnung 2024
Verordnung vom 09.01.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 9. Jänner 2024 ergänzt die Suchtgift‑Grenzmengenverordnung um zahlreiche neue psychoaktive Substanzen in den Anhängen I‑V und passt § 3 Abs. 3/4 an, sodass die Änderungen mit dem Tag der Kundmachung wirksam werden.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1/9/2024XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Der Paragraph 3 Absatz 3 der SGV wurde geändert, sodass der aktuelle Anhang mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt.
  • Der Paragraph 3 Absatz 4 wurde ergänzt, damit der Anhang II ebenfalls mit Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam wird.
  • Im Anhang I wurden zahlreiche neue Substanzen (z. B. AH‑7921, Brorphin, Butyrfentanyl, Crotonylfentanyl usw.) mit jeweiligen Grenzwerten aufgenommen.
  • Der gleiche Ergänzungsprozess wurde für Anhang II wiederholt, sodass die dort genannten Substanzen ebenfalls in die Grenzmengen‑Liste aufgenommen werden.
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Rauch Johannes

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Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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