Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, für welche Verstöße gegen das Tiertransportgesetz Geldbußen von 500 € bzw. 300 € per Organstrafverfügung verhängt werden dürfen. Sie tritt am 5. März 2024 in Kraft.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/5/2024XXVII
Umwelt
Tierschutz
Gesundheit
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt fest, dass bei bestimmten Verstößen gegen das Tiertransportgesetz Geldstrafen per Organstrafverfügung verhängt werden können.
- Ein Bußgeld von 500 € wird fällig, wenn Tiere nicht mit ausreichendem Wasser oder Futter versorgt werden oder wenn die zulässige Höchstbeförderungsdauer überschritten wird.
- Ein Bußgeld von 300 € wird fällig, wenn die vorgeschriebenen Transportpapiere fehlen oder unvollständig sind, der Tierhalter seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder der Fahrer keinen Qualifikationsnachweis (Befähigungsnachweis) mitführt.
- Die Geldstrafe wird nach § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) im Vorhinein festgesetzt, sodass die Höhe bereits vor dem Verstoß bestimmt ist.
Dokumente (PDFs)
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