Zusammenfassung
Die 75. Verordnung legt für März 2024 die prozentualen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete zu berechnen ist.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten3/12/2024XXVII
Finanzwesen
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf § 21b Abs. 2‑3 des Gehaltsgesetzes, die die rechtliche Grundlage für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland bilden.
- Auf Basis von § 21b Abs. 1 wird für den Monat März 2024 für jede ausländische Dienststelle ein Hundertsatz festgelegt.
- Die festgesetzten Hundertsätze reichen von 1 % (z. B. Rom) bis 50 % (z. B. Mediasch) und gelten für alle im Ausland tätigen Bundesbeamten und Vertragsbediensteten.
- Die Verordnung tritt mit dem 1. März 2024 in Kraft und gilt ausschließlich für den genannten Monat.
Dokumente (PDFs)
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