Zusammenfassung
Die Verordnung legt neue, einheitliche Regeln für die Kennzeichnung, Dokumentation und Qualitätskontrolle von Tierarzneimitteln fest und passt zahlreiche verwandte Verordnungen an.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1/28/2025XXVIII
Gesundheit
Veterinärmedizin
Qualitätssicherung
Betriebsorganisation
Schwerpunkte
- Die Packungsbeilage muss in deutscher Sprache lesbar sein, mindestens 1,8 mm große Buchstaben verwenden und kann zusätzlich in weiteren Sprachen bereitgestellt werden.
- Die Fachinformation muss Name, Wirkstoffzusammensetzung, Dosierung, Zieltiere, Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Wartezeiten und Lagerungshinweise enthalten.
- Zulassungs‑ und Registrierungsinhaber müssen innerhalb von 30 Tagen unerwünschte Ereignisse an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen melden.
- Betriebe, die Tierarzneimittel herstellen oder in Verkehr bringen, benötigen eine Bewilligung nach § 30 TAMG und müssen die Gute Herstellungspraxis (GMP) einhalten.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.