Lohnordnung für Fußpfleger:innen, Kosmetiker:innen und Masseure in der Steiermark (Verordnung 2025)
Verordnung vom 26.06.2025Zusammenfassung
Das Bundeseinigungsamt erklärt per Verordnung vom 25. Juni 2025 eine Lohnordnung für Fußpfleger:innen, Kosmetiker:innen und Masseure sowie deren gewerbliche Lehrlinge in der Steiermark. Sie gilt ab dem 1. Juli 2025, basiert auf einem Kollektivvertrag von 2024 und schließt die Paragraphen 1, 2 und 8 aus.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/26/2025XXVIII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Die Verordnung erklärt die Lohnordnung für Fußpfleger:innen, Kosmetiker:innen und Masseure sowie deren gewerbliche Lehrlinge zur Satzung.
- Das Bundeseinigungsamt ist nach § 18 Abs. 1 ArbVG befugt, die Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches zu erlassen.
- Der Geltungsbereich ist fachlich auf Unternehmen beschränkt, die Mitglied der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure sind (ausgenommen Heilmasseure), räumlich nur in der Steiermark und persönlich für alle dort beschäftigten Arbeitgeber:innen und deren Arbeitnehmer:innen, sofern kein gültiger Kollektivvertrag besteht.
- Von der Satzungserklärung sind die Paragraphen 1, 2 und 8 ausgenommen.
Dokumente (PDFs)
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