Änderung der VwG‑Eingabengebührverordnung – Einführung von Pauschalgebühren und digitaler Schnittstelle
Verordnung vom 30.06.2025Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die VwG‑Eingabengebührverordnung: Sie führt einheitliche Pauschalgebühren von 50 € bzw. 25 € ein, ersetzt das Wort „gebührenpflichtig“ durch „unterliegen einer Pauschalgebühr“, ergänzt eine digitale Schnittstelle zwischen Finanzamt und Verwaltungsgericht und tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen6/30/2025XXVIII
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Die Formulierung in § 1 Abs. 1 wird von „sind gebührenpflichtig“ zu „unterliegen einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung“ geändert, um die Gebührenpflicht klarer zu definieren.
- Nach dem Wortlaut „im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht“ wird der Hinweis eingefügt, dass zwischen Finanzamt Österreich und dem Verwaltungsgericht eine Schnittstelle besteht.
- Es werden neue Pauschalgebühren festgelegt: 50 € für Beschwerden, Wiedereinsetzungs‑ und Wiederaufnahmeanträge sowie 25 € für Vorlage‑ und Verfahrenshilfe‑Anträge.
- Beilagen und sonstige nicht in Abs. 1 genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren abgegolten und unterliegen keiner gesonderten Gebührenpflicht.
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