Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen – Februar 2025
Verordnung vom 13.02.2025Zusammenfassung
Die 16. Verordnung legt für Februar 2025 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten2/13/2025XXVIII
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für Februar 2025 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird.
- Die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze bildet § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes.
- Für jede im Dokument genannte Stadt bzw. Dienstort wird ein konkreter Prozentsatz (Hundertsatz) angegeben, z. B. Abu Dhabi 12 % oder Los Angeles 28 %.
- Die Regelung gilt ausschließlich für den Monat Februar 2025; danach wird im nächsten Jahr eine neue Verordnung erlassen.
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