Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Juli 2025)
Verordnung vom 17.07.2025Zusammenfassung
Die Verordnung legt für den Monat Juli 2025 die Prozentsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Für jede Stadt bzw. jedes Dienstort‑Gebiet ist ein individueller Hundertsatz angegeben.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten7/17/2025XXVIII
Finanzwesen
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.07.2025 Außer Kraft ab 31.07.2025
- Die Verordnung legt für den Monat Juli 2025 die Prozentsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.
- Zweck ist es, die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den jeweiligen Dienstorten zu berücksichtigen.
- Der Geltungszeitraum erstreckt sich vom 01.07.2025 bis zum 31.07.2025.
- Für jede Stadt bzw. jedes Dienstort‑Gebiet ist ein individueller Hundertsatz angegeben, z. B. Rom 2 %, Istanbul 48 % oder New York 21 %.
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