Änderung der Fachkenntnisnachweis‑Verordnung – Erweiterung der Definition öffentlich‑rechtlicher Körperschaften
Verordnung vom 14.08.2025Zusammenfassung
Die Verordnung 183/2025 erweitert in § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Z 3 der Fachkenntnisnachweis‑Verordnung die Definition von öffentlich‑rechtlichen Körperschaften, sodass mehrere solcher Körperschaften, die überwiegend beteiligt sind, einbezogen werden können. Zusätzlich wird ein neuer Absatz 15 zu § 16 eingefügt, der das Inkrafttreten auf den 1. September 2025 festlegt.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz8/14/2025XXVIII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Die Definition in § 12 Abs. 1 wird erweitert, sodass nicht nur eine öffentlich‑rechtliche Körperschaft, sondern auch mehrere, die überwiegend beteiligt sind, berücksichtigt werden können.
- In § 14 Abs. 1 Z 3 wird die Formulierung analog zu § 12 erweitert, um Ausbildungseinrichtungen einzubeziehen, an denen mehrere öffentlich‑rechtliche Körperschaften überwiegend beteiligt sind.
- Ein neuer Absatz 15 wird zu § 16 hinzugefügt, der die beiden geänderten Bestimmungen verknüpft und das Inkrafttreten auf den ersten Tag des Monats nach Kundmachung festlegt.
- Die Änderungen basieren auf den §§ 62, 63 Abs. 1‑2 und § 72 Abs. 1 Z 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.
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