Zusammenfassung
Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag des Vereins Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) als Satzung, wodurch er für alle relevanten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Österreich (außer Vorarlberg) verbindlich wird, mit bestimmten Ausnahmen für spezielle Einrichtungen und Personengruppen.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft2/20/2025XXVIII
Gesundheit
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ) als Satzung, wodurch er rechtsverbindlich auch außerhalb des bisherigen räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereichs wird.
- Der Geltungsbereich umfasst Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste in ganz Österreich (außer Vorarlberg) sowie alle Arbeitgeber*innen und deren Arbeitnehmer*innen, die nicht bereits durch einen anderen Kollektivvertrag abgedeckt sind.
- Bestimmte Gruppen – etwa öffentlich‑rechtliche Einrichtungen, Heilbade‑ und Kuranstalten, Privatkindergärten, Geschäftsführer*innen und Personen in speziellen Integrationsmaßnahmen – sind von der Satzung ausgenommen.
- Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft; für bestimmte Bestimmungen (z. B. Optierungsfristen) wird das Datum des Inkrafttretens der Satzung anstelle des ursprünglichen Datums des Kollektivvertrags verwendet.
Dokumente (PDFs)
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