Saisonkontingentverordnung 2026 – Regelung für befristete Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte im Tourismus und in der Land‑ und Forstwirtschaft
Verordnung vom 17.10.2025Zusammenfassung
Die Saisonkontingentverordnung 2026 legt für das Jahr 2026 Obergrenzen für die befristete Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte im Tourismus (5 500 Stellen plus ein Zusatzkontingent von 2 500 für bestimmte Herkunftsländer) und in der Land‑ und Forstwirtschaft (3 496 Stellen) fest. Sie regelt zudem die maximale Dauer von Arbeitsbewilligungen und erlaubt temporäre Überschreitungen der Kontingente in Saisonspitzen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/17/2025XXVIII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Gesamtkontingent von 5 500 Stellen festgelegt; zusätzlich gibt es ein Zusatzkontingent von 2 500 Stellen für Arbeitskräfte aus Bosnien‑und‑Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.
- Für den Wirtschaftszweig Land‑ und Forstwirtschaft wird ein Kontingent von 3 496 Stellen festgelegt, das ebenfalls auf die Bundesländer verteilt wird.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen für bis zu sechs Monate erteilt werden; Personen, die in den letzten drei Jahren bereits im Rahmen eines Kontingents beschäftigt waren, können Bewilligungen bis zu neun Monate erhalten.
- In Saisonspitzen dürfen die Kontingente temporär um bis zu 50 % (Tourismus) bzw. 30 % (Land‑ und Forstwirtschaft) überschritten werden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.