Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Schwerarbeitsdefinition um Pflegeberufe und führt den „Schwerarbeitsmonat“ ein; beide Regelungen gelten ab dem 1. Jänner 2026.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/22/2025XXVIII
Gesundheit
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Die Definition von Schwerarbeit wird um die berufsbedingte Pflege erweitert – Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und gehobener Dienst für Gesundheits‑ und Krankenpflege zählen nun zu schweren Tätigkeiten, wenn sie nicht überwiegend Verwaltungsarbeiten umfassen.
- Der bisherige Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung (1), um Platz für weitere Absätze zu schaffen.
- Ein neuer Absatz (2) definiert den „Schwerarbeitsmonat“: Jeder Kalendermonat, in dem mindestens 12 Tage Schichtarbeit nach § 1 Abs. 1 Z 5 geleistet wurden.
- Die neuen Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 Z 5 und § 4) treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.
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