Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Nov 2025)
Verordnung vom 13.11.2025Zusammenfassung
Die Verordnung legt für November 2025 für jede im Ausland tätige Bundesbeamtin bzw. jeden Bundesbeamten einen Hundertsatz fest, der die Höhe der Kaufkraftausgleichszulage bestimmt. Sie enthält eine ausführliche Liste von Dienstorten mit den jeweiligen Prozentwerten.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten11/13/2025XXVIII
Personalwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 21b des Gehaltsgesetzes, das die Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen regelt.
- Für jede im Ausland tätige Bundesbeamtin bzw. jeden Bundesbeamten wird ein Hundertsatz festgelegt, der die Höhe der KAZ bestimmt.
- Die festgesetzten Hundertsätze gelten ausschließlich für den Monat November 2025 und müssen im nächsten Jahr neu ermittelt werden.
- Die Verordnung enthält eine detaillierte Liste von über 150 Dienstorten mit den jeweiligen Hundertsätzen (z. B. 10 % für Abu Dhabi, 48 % für Istanbul).
Dokumente (PDFs)
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