Zusammenfassung
Die Verordnung vom 25. November 2025 ändert die Regeln für den Absetzbetrag bei Investitionen im Rahmen des Energiekrisenbeitrags und tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen11/25/2025XXVIII
Energie
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Der Titel der Verordnung wird geändert, um klarzustellen, dass es sich um die Verordnung über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge handelt.
- Der Verweis in § 4 Abs. 2 wird von „2a“ auf „2b“ erweitert, sodass nun auch weitere Unterabschnitte berücksichtigt werden.
- Die zeitlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Absetzbetrags werden präzisiert: Investitionen müssen in festgelegten Zeitfenstern liegen (z. B. zwischen dem 31. Dezember 2021 und dem 1. Jänner 2024 usw.).
- Für Vorauszahlungen nach § 6 Abs. 2 EKBSG können begünstigte Investitionen nun berücksichtigt werden.
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