Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab 1. Jänner 2026 einen einheitlichen Mindestlohntarif für Personen fest, die in Wien Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften betreuen und bedienen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/27/2025XXVIII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das Bundesland Wien und für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften beauftragt sind, sofern ihr Arbeitgeber nicht bereits einem Kollektivvertrag unterliegt.
- Für die Betreuung von Aufzügen erhalten die Beschäftigten einen monatlichen Pauschalbetrag von 139,90 €, der ab dem achten Stockwerk um 10,04 € pro zusätzlichem Stockwerk steigt.
- Für die Betreuung von Terrassen‑, Hallen‑ und Saunabädern wird ein Pauschalbetrag nach tatsächlicher Arbeitsleistung berechnet (Stundenlohn 20,69 €; an Sonn‑ und Feiertagen das Doppelte). Für Hobbyräume, Spielplätze usw. gilt ein Stundenlohn von 13,34 €.
- Für Grünflächen und Gartenanlagen werden Pauschalen pro Quadratmeter für Reinigung, Bewässerung und maschinelles Mähen festgelegt (z. B. 0,4673 € für Reinigung). Für die Pflege von Bäumen, Sträuchern usw. wird ein Stundenlohn von 15,21 € zugrunde gelegt.
Dokumente (PDFs)
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