Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Mindestlohn von 551,10 € pro Monat für Au‑Pair‑Kräfte fest, regelt Sachleistungen, Kostenübernahmen für Kleidung und Sprachkurse sowie Sonderzahlungen wie Weihnachtsremuneration. Sie gilt ab dem 1. Jänner 2026 für neu abgeschlossene Au‑Pair‑Verhältnisse.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/11/2025XXVIII
Familie
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Der monatliche Mindestbruttolohn beträgt 551,10 € für 16,5 Stunden Arbeit inklusive Bereitschaft.
- Fehlt die vom Arbeitgeber bereitgestellte Wohnung und Verpflegung, muss diese Sachleistung in Geld nach einem festgelegten Bewertungssatz vergütet werden.
- Der Arbeitgeber muss Arbeitskleidung bereitstellen und die Kosten für deren Reinigung übernehmen; mindestens die Hälfte der Kosten für einen Deutsch‑ bzw. Qualifizierungskurs trägt er ebenfalls.
- Eine Weihnachtsremuneration in Höhe eines Bruttomonatsbetrags wird am 1. Dezember fällig; bei kürzerer Beschäftigung erfolgt eine anteilige Zahlung.
Dokumente (PDFs)
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