Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab 1. Jänner 2026 einen einheitlichen Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer sowie Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in privaten Kindergärten, -krippen und -horten fest.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/19/2025XXVIII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Kinderbetreuung
Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für alle privaten Kindergärten, -krippen und -horte in Österreich, die nicht kollektivvertragsfähig sind oder noch keinen Kollektivvertrag haben.
- Die Lohnhöhe richtet sich nach Berufsjahren: von €216 im 1. und 2. Berufsjahr bis €768 ab dem 39. Berufsjahr bei einer 40‑Stunden‑Woche.
- Teilzeitbeschäftigte erhalten den anteiligen Lohn, berechnet nach dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu einer Vollzeitstelle (1/165 des Bruttomonatsgehalts pro Arbeitsstunde).
- Zusätzliche Zulagen: Erschwerniszulage von €82,40 für Sonder‑ und Inklusivkindergärten, Schmutzzulage von €7,95 pro Stunde bei Umbauarbeiten und Vertretungszuschlag von €4,47 pro Stunde.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.