Zusammenfassung
Die Hitzeschutzverordnung schützt Beschäftigte bei Arbeiten im Freien vor Hitze und UV‑Strahlung. Arbeitgeber müssen Gefahren bewerten, Schutzprogramme erstellen und die Mitarbeitenden informieren; die Regelungen gelten ab 1. Januar 2026.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/29/2025XXVIII
Gesundheit
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Arbeiten im Freien – etwa auf Baustellen, in Außenarbeitsstätten oder bei Außeneinsätzen – bei denen Beschäftigte Hitze oder natürlicher UV‑Strahlung ausgesetzt sein können.
- Arbeitgeber müssen die Gefährdung durch Hitze und UV‑Strahlung ermitteln und dabei Intensität, Dauer, Arbeitsart, zusätzliche Wärmequellen und persönliche Risikofaktoren (Alter, Vorerkrankungen) berücksichtigen.
- Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung ist ein Schutzprogramm zu erstellen, das technische Maßnahmen (Beschattung, Wasservernebelung), organisatorische Maßnahmen (Schichtwechsel, Pausen im Schatten) und persönliche Schutzmaßnahmen (UV‑Schutzkleidung, Kopfschutz, ausreichende Flüssigkeitszufuhr) umfasst.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss jederzeit Trinkwasser oder ein gleichwertiges, alkoholfreies Getränk bereitgestellt werden; UV‑Schutzkleidung (mindestens T‑Shirt bis zur Mitte des Oberarms und Hose bis zum Knie) ist Pflicht.
Dokumente (PDFs)
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