Land‑ und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen‑Reisegebühren‑Verordnung 2025
Verordnung vom 28.05.2025Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Reisekosten Lehrpersonen bei land‑ und forstwirtschaftlichen Schulveranstaltungen erstattet bekommen und definiert gestaffelte Tagesgebühren.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft5/28/2025XXVIII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Die Reisegebührenvorschrift von 1955 gilt für Lehrpersonen an allen genannten land‑ und forstwirtschaftlichen Bildungseinrichtungen, sofern nicht in den §§ 2‑4 abweichende Regelungen getroffen werden.
- Wird eine Lehrperson von der Schulleitung für die Teilnahme an einer Schulveranstaltung eingeteilt, gilt dies automatisch als Dienstreiseauftrag.
- Die Tagesgebühr wird nach Dauer und Art der Veranstaltung gestaffelt: bis zu fünf Stunden, mehr als fünf bis acht Stunden und mehr als acht Stunden, jeweils mit unterschiedlichen Sätzen für Wandertage, Sporttage, Exkursionen und mehrtägige Sportwochen.
- Kosten für die erste Wagenklasse werden ausgeschlossen, und § 7 Abs. 2 der alten Reisegebührenvorschrift findet keine Anwendung.
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