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Verpackungsabgrenzungsverordnung 2026 – Einheitliche Trennung von Haushalts‑ und Gewerbeverpackungen
Verordnung vom 27.01.2026

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Verpackungen als Haushalts‑ bzw. Gewerbeverpackungen gelten und bestimmt für jede Produktgruppe feste Anteilsquoten nach Packstoff. Ziel ist, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die EU‑Richtlinie zur Verpackungsabfallvermeidung umzusetzen.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft1/27/2026XXVIII
Abfall
Umwelt
Abfallwirtschaft
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte

In Kraft ab 28.01.2026 Außer Kraft ab 31.12.2029
  • Die Verordnung schafft ein einheitliches Kriterium, das festlegt, welche Verpackungen als Haushalts‑ und welche als Gewerbeverpackungen gelten, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.
  • Alle Verpackungen werden einer der im Anhang definierten Produktgruppen zugeordnet, wobei die Zuordnung vom verpackten Produkt abhängt.
  • Für jede Produktgruppe werden feste Anteilsquoten je Packstoff festgelegt; Trayfolien gelten unabhängig vom Größenkriterium als gewerbliche Verpackungen.
  • Primärverpflichtete müssen die festgelegten Anteile einhalten; Unternehmen, die an einem Sammel‑ und Verwertungssystem teilnehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen von den Vorgaben abweichen.
Dokumente (PDFs)
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Totschnig Norbert, Mag., MSc - 52

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Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
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